ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

MIETE

 (Stand: 1.12.2022)

der ENERGY MODE GmbH, AT-6335 Thiersee, Marbling 4, FN 606094 s

 

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1. Die ENERGY MODE GmbH (im Folgenden „Vermieterin“) erbringt sämtliche ihrer Lieferungen und Leistungen, einschließlich Service- und Beratungsleistungen, ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von den AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Vermieterin ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch die Vermieterin bedarf es nicht.

1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6. Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss erfolgt erst dadurch, dass von der Vermieterin die schriftliche Bestellung des Kunden angenommen wird. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1. Die Vermieterin vermietet mobile Energieanlagen (Kälte, Wärme, Dampf, Trocknung, Strom) und erfolgt die Vermietung dieser Anlagen grundsätzlich auf unbestimmte Zeitdauer. Im Mietvertrag kann eine voraussichtliche Mietdauer, eine Mindest- oder Maximalmietdauer vereinbart werden.

2.2. Der Kunde darf die Anlage oder Teile derselben nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin für andere Gebäude oder andere Zwecke verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Anlage ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin an Dritte weiter zu vermieten oder diesen anderweitig entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

2.3. Die Bedienung der Anlage muss durch fachlich qualifiziertes Personal eines zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik sowie sorgfältig erfolgen. Im Fall der Durchführung von Wartungsarbeiten oÄ. hat der Kunde die Vermieterin umgehend schriftlich zu informieren.

2.4. Änderungen an der Elektrik, wie zum Beispiel im Schaltschrank, sind nicht zulässig.

2.5. Die Anlagen der Vermieterin sind gegen das Betriebsrisiko versichert. Sonstige Versicherungen, insbesondere Ausfallsversicherungen oder Betriebshaftpflichtversicherungen für das Unternehmen des Kunden, sind von diesem selbst abzuschließen.

2.6. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, die Anlage zu besichtigen und zu untersuchen bzw. durch von ihr beauftragte Dritte besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Kunde hat entsprechenden Zugang jederzeit über Aufforderung zu gestatten und zu ermöglichen.

 

  1. Termine/Fristen

3.1. Sofern in den einzelnen Mietverträgen nicht ausdrücklich eine Mindestmietdauer oder eine Befristung bzw. ein Kündigungsverzicht vereinbart sind, kann das Mietverhältnis durch beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und wird erst mit Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner wirksam. Für den Zugang ist die kündigende Partei nachweispflichtig.

3.2. Als Mietzeit gilt auch im Fall der Kündigung jeweils der Tag der Anlieferung der Anlage bis zum Tag der Abholung, wobei diese beiden Tage jeweils zur Mietzeit hinzuzählen.

3.3. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage oder während der Dauer der Vermietung ein von der Vermieterin zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung der Anlage erfordert, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zur Behebung desselben unterbrochen. Der Beginn der Unterbrechung der Mietzeit kann jedoch frühestens mit der schriftlichen Mitteilung des Mangels durch den Kunden an die Vermieterin beginnen.

3.4. Verzögerungen der Anlieferung und/oder Abholung sowie der Montage und Inbetriebnahme der Anlage, die auf die Beschaffenheit oder Eigenart des Einsatzortes zurückzuführen sind bzw. das Fehlen vertraglich vereinbarter Vorarbeiten bzw. der Schaffung der baulichen Voraussetzungen durch den Kunden gehen zu dessen Lasten. Mehraufwendungen aufgrund anderweitiger Verzögerungen, welche auf höhere Gewalt und/oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse zurückzuführen sind, gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden. Die Vermieterin trifft dafür keine Haftung in nur irgendeiner Art und Weise.

3.5. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug trotz entsprechender Nachforderung ist die Vermieterin berechtigt, die sofortige Herausgabe der Anlage zu verlangen oder gegebenenfalls auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen und durchzusetzen.

 

  1. Vorzeitige Auflösung

4.1. Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
  2. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Vermieterin weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Vermieterin eine taugliche Sicherheit leistet;
  3. die Vermieterin ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von nicht ihrer Sphäre zuzuordnenden Gründen nicht mehr nachkommen kann.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Vermieterin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Die Preise der Vermieterin werden in Euro berechnet und verstehen sich jeweils zzgl. der entsprechenden Umsatzsteuer. Die Preise werden anhand der tatsächlichen Mietdauer im Mietvertrag jeweils gesondert berechnet und vereinbart. Eine vom Kunden verursachte Mietzeitverkürzung von 20 % oder mehr, bezogen auf die dem Mietvertrag zugrunde gelegte Mietdauer, berechtigt die Vermieterin zu einer angemessenen Mietkostenanpassung, welche sich aliquot an der Dauer der Verkürzung orientiert und auch rückwirkend für den bereits geleisteten Mietzins geltend gemacht werden kann.

Die Preise setzen sich wie folgt zusammen:

a.) Tagessatz/Wochenpauschale/Monatspauschale

b.) Pauschale oder Tagessatz für die Anmietung der Schlauchverbindungen oder weiterem Zubehör

c.) Kostenpauschale für An- und Abtransport

d.) Weitere Kosten gem. Vereinbarung im Mietvertrag: Hat der Kunde den Abschluss einer Maschinenkasko- und/oder Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Die Prämien sind vom Kunden zu tragen.

5.2. Die Zahlungsbedingungen werden in den einzelnen Mietverträgen gesondert vereinbart.

5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, der Vermieterin die ihr entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00/Mahnung sowie die Kosten eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bzw. eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Vermieterin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Eingehende Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die älteste bestehende Forderung in der Hauptsache angerechnet. Eine entsprechende Abrechnung wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

5.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Vermieterin aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Vermieterin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen bleiben sämtliche gelieferten Gegenstände im Eigentum der Vermieterin.

 

  1. Eigentums- und Urheberrechte

6.1. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behält sich die Vermieterin Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Rechte ausdrücklich vor. Dritten dürfen diese nur zugänglich gemacht werden, wenn die Vermieterin dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

 

  1. Gewährleistung

7.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Vermieterin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist hat jedenfalls der Kunde zu beweisen, dass der Mangel bereit bei Übergabe vorlag.

7.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Vermieterin zu. Die Vermieterin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Vermieterin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermieterin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Vermieterin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Vermieterin gem. § 933b ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

7.4. Die Vermieterin übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage und hieraus dem Kunden entstehende Schäden (Mangelfolgeschäden), die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte verursacht werden oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brenneinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Vermieterin zurückzuführen sind, weiters durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte sowie aus Einwirkungen von Teilen fremden Hersteller (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Die Gewährleistung für Wasserwärme setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat und der Kunde ist für eine entsprechende Überprüfung der Wasserqualität vor Inbetriebnahme des Wassererwärmers selbst verantwortlich. Auch allfälliges Füll- und Ergänzungswasser hat diesen Anforderungen zu entsprechen.

7.5. Die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass für Verschleißteile keine Gewährleistungspflicht vorliegt. Solche Verschleißteile sind beispielsweise Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder vorher berührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen.

7.6. Ferner besteht keine Haftung oder Gewährleistung durch die Vermieterin für Ausfälle, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei Verwendung nicht diversionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstehen.

7.7. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlage stets verschlossen gehalten wird und Unbefugten der Zutritt nicht möglich ist. Für Folgeschäden, die in Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter entstehen, ist jegliche Haftung der Vermieterin ausgeschlossen.

 

  1. Schadenersatz, Haftung und Produkthaftung

8.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Vermieterin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

8.2. Jegliche Haftung der Vermieterin für Ansprüche, die aufgrund der von der Vermieterin erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Vermieterin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Vermieterin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Vermieterin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

8.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Vermieterin.

8.4. Schadenersatzansprüche sind in allen Fällen der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

8.5. Zwingende gesetzliche Bestimmungen aus der Produkthaftung bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Anzuwendendes Recht

9.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Vermieterin und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Vermieterin in AT-6335 Thiersee

10.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Vermieterin und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Vermieterin sachlich zuständige Gericht und die internationale Zuständigkeit für Österreich vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Vermieterin berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 Fassung der AGB vom 01.12.2022
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

KAUF

(Stand: 1.12.2022)

der ENERGY MODE GmbH, AT-6335 Thiersee, Marbling 4, FN 410 322 s

 

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1. Die ENERGY MODE GmbH (im Folgenden „Verkäuferin“) erbringt sämtliche ihrer Lieferungen und Leistungen, einschließlich Service- und Beratungsleistungen, ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von den AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Verkäuferin ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch die Verkäuferin bedarf es nicht.

1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss erfolgt erst dadurch, dass von der Verkäuferin die schriftliche Bestellung des Kunden angenommen wird. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, insbesondere aus den im Rahmen der Bestellung sowie in der Auftragsbestätigung getätigten Angaben sowie dem gewählten Produkt. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

2.2. Der Kunde wird der Verkäuferin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten bzw. verspäteter Angaben von der Verkäuferin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.3. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie seine Angaben auf deren Richtigkeit zu prüfen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die vom Kunden getätigten Angaben auf deren Plausibilität hin oder in anderer Hinsicht zu prüfen, sondern garantiert der Kunde seinerseits, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

2.4. Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und/oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben der Verkäuferin auch noch nach der Vertragsunterzeichnung bzw. vor der Auslieferung vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen und die Belange des Kunden ausreichend gewahrt sind. Die in den Datenblättern, Produktkatalogen oder dem Internetauftritt der Verkäuferin enthaltenen oder beigefügten Informationen wie Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur insoweit verbindlich, als dies ausdrücklich vereinbart wird bzw. diese Informationen als verbindlich gekennzeichnet sind. Gleiches gilt für Angaben zu Gebrauchseignung, insbesondere für Angaben zur Leistungsfähigkeit. Angaben seitens der Verkäuferin zum Kaufgegenstand, Verwendungszweck etc. stellen lediglich unverbindliche Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und erschaffen sie keinerlei Garantie oder vertragliche Zusage für irgendeine Beschaffenheit oder Produkteigenschaft.

2.5. Die Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes ist nicht Teil des Auftrages, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

 

  1. Termine/Fristen

3.1. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Verkäuferin schriftlich zu bestätigen, damit sie Rechtsgültigkeit entfalten.

3.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Verkäuferin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3. Befindet sich die Verkäuferin in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Verkäuferin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Vorzeitige Auflösung

4.1. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
  3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Verkäuferin weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Verkäuferin eine taugliche Sicherheit leistet;
  4. die Verkäuferin ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von nicht ihrer Sphäre zuzuordnenden Gründen nicht mehr nachkommen kann.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Verkäuferin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Preise der Verkäuferin werden in Euro berechnet und verstehen sich jeweils zzgl. der entsprechenden Umsatzsteuer. Die Preise setzen sich wie folgt zusammen:

a.) Verkaufspreis ab Werk

b.) Gegebenenfalls Mehrpreis für Zubehör

c.) Gegebenenfalls Grundbetrag für Inbetriebnahme, Einweisung und Übergabe

d.) Kostenpauschale für Transport zzgl. Verpackung

e.) Zölle und Frachtkosten

5.2. 60 % des Gesamtkaufpreises sind mit dem Tag der Auftragsbestätigung fällig. Weitere 30 % des Kaufpreises werden fällig mit Mitteilung der Verkäuferin der Fertigstellung des Kaufgegenstandes sowie des voraussichtlichen Liefertermins. Mit der Abschlussrechnung werden die letzten 10 % des Kaufpreises fällig. Ein Skontoabzug ist ausschließlich im Fall schriftlicher Vereinbarung zulässig.

5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, der Verkäuferin die ihr entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00/Mahnung sowie die Kosten eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bzw. eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Verkäuferin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Eingehende Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die älteste bestehende Forderung in der Hauptsache angerechnet. Eine entsprechende Abrechnung wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

5.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Verkäuferin aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Verkäuferin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen bleiben sämtliche gelieferten Gegenstände im Eigentum der Verkäuferin.

5.6. Der Kunde ist – auch wenn noch ein Eigentumsvorbehalt vorliegt – berechtigt, den Kaufgegenstand samt Zubehör im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Für den Fall der Veräußerung tritt er der Verkäuferin aber bereits jetzt unwiderruflich alle damit in Zusammenhang stehenden Forderungen in Höhe des seinem Kunden (dem Dritten) in Rechnung gestellten Bruttorechnungsbetrages ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf durch die Verkäuferin zur Einziehung der Forderung ermächtigt, jedoch kann die Verkäuferin die Forderung gegenüber dem Drittkunden auch selbstständig einziehen. Diese Berechtigung der Verkäuferin besteht jedoch nur dann, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem betreffenden oder einem anderen Rechtsgeschäft nicht fristgerecht nachkommt, sohin in Zahlungsverzug gerät, gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckender Masse ein solches nicht eröffnet wird oder sonstige Umstände eintreten, die an der Bonität des Kunden ernstlich zweifeln lassen.
Auch für die Zeitdauer dieses Vorbehaltseigentumes ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt alles vorzukehren, was von einem Eigentümer üblicherweise erwartet werden könnte und diese Verpflichtungen auch auf den Dritten zu überbinden.

 

  1. Bestimmungen beim Versandhandel

6.1. Sofern der Kunde einen Versand der Produkte durch die Verkäuferin wünscht, geht die Gefahr bereits bei Übergabe der Ware durch die Verkäuferin an die jeweilige Lieferfirma auf den Kunden über.

6.2. Sofern der Kunde keine detaillierten Anweisungen erteilt hat, wählt die Verkäuferin die Art des Transportes nach Verkehrssitte und kaufmännischer Sorgfalt ohne jedoch deswegen haftbar oder zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet zu sein.

6.3. Die Gefahr für den Versand trägt in jedem Falle der Kunde, dies auch dann, wenn auf Lieferpapieren, Frachtscheinen o.Ä. eine anderslautende Klausel aufgenommen ist.

 

  1. Urheberrechte

7.1. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behält sich die Verkäuferin Urheber- und alle sonstigen Rechte ausdrücklich vor. Dritten dürfen diese nur zugänglich gemacht werden, wenn die Verkäuferin dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

 

  1. Gewährleistung

8.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Verkäuferin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist hat jedenfalls der Kunde zu beweisen, dass der Mangel bereit bei Übergabe vorlag. Das Recht auf Irrtumsanfechtung bzw. laesio enormis wird ausgeschlossen.

8.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Verkäuferin zu. Die Verkäuferin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Verkäuferin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Verkäuferin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Verkäuferin gem. § 933b ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

8.4. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage und hieraus dem Kunden entstehende Schäden (Mangelfolgeschäden), die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte verursacht werden oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brenneinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen sind, weiters durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte sowie aus Einwirkungen von Teilen fremden Hersteller (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Die Gewährleistung für Wasserwärme setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat und der Kunde ist für eine entsprechende Überprüfung der Wasserqualität vor Inbetriebnahme des Wassererwärmers selbst verantwortlich. Auch allfälliges Füll- und Ergänzungswasser hat diesen Anforderungen zu entsprechen.

8.5. Die Verkäuferin weist ausdrücklich darauf hin, dass für Verschleißteile keine Gewährleistungspflicht vorliegt. Solche Verschleißteile sind beispielsweise Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder vorher berührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen.

8.6. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlage stets verschlossen gehalten wird und Unbefugten der Zutritt nicht möglich ist. Für Folgeschäden, die in Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter entstehen, ist jegliche Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.

 

  1. Schadenersatz, Haftung und Produkthaftung

9.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Verkäuferin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

9.2. Jegliche Haftung der Verkäuferin für Ansprüche, die aufgrund der von der Verkäuferin erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Verkäuferin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Verkäuferin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

9.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Verkäuferin.

9.4. Schadenersatzansprüche sind in allen Fällen der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

9.5. Zwingende gesetzliche Bestimmungen aus der Produkthaftung bleiben hievon unberührt.

 

  1. Anzuwendendes Recht

10.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Verkäuferin und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin in AT-6335 Thiersee

11.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Verkäuferin und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Verkäuferin sachlich zuständige Gericht und die internationale Zuständigkeit für Österreich vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Verkäuferin berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

Fassung der AGB vom 01.12.2022
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